Errichtung der Konzentrationslager

Die „Reichstags­brand­verordnung” bildete die rechtliche Grundlage zur „legalen” Verfolgung von Regime­gegnern. In der Folge setzte sich die so genannte „Schutzhaft” als Synonym für die Bekämpfung und Ausschaltung der Opposition durch. Drei Merkmale waren für die „Schutzhaft” kenn­zeichnend: es bedurfte keiner richterlichen Anordnung, es konnten keine Rechts­mittel eingelegt werden und die Haft war auf unbefristete Zeit angelegt.

Vor allem Funktionäre, Abgeordnete und Sympathisanten der Arbeiter­parteien wie KPD und SPD wurden in „Schutzhaft” genommen. Zeitgleich kam es deutschland­weit zur Errichtung der ersten frühen Konzentrations­lager.

Bei der Nieder­schlagung der politischen Gegner war die SA nach der Reichs­tagswahl vom 5. März 1933 wichtigster Akteur. Die Partei­truppe ging äußerst brutal vor. Neben den frühen Konzentrations­lagern entstanden überall in der Stadt mehr als 220 Folter­stätten und improvisierte Haftstätten.